Auswertung § 7g EStG
Bei den Investitionsabzugsbeträgen nach §7 g EstG galt bisher eine Gewinngrenze, die abhängig von der Einkunftsart ist. Künftig gilt der Gewinn der Steuererklärung als die Bezugsgröße für den § 7g EstG, was den Verwaltungsaufwand reduziert und eine maschinelle Prüfung möglich macht. Es wird eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten i. H. v. 200.000 € für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen geben.
Zudem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 Prozent auf 50 Prozent der voraussichtlichen AHK angehoben. Und künftig fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter unter die Begünstigung des § 7g; auch für längerfristige Vermietungen von mehr als drei Monaten. Der Investitionsabzugsbetrag kann nicht auf immaterielle Güter wie Software angewendet werden. Für Software-Investitionen kann die Sofortabschreibung rückwirkend zum 01.01.2021 genutzt werden.
Umgang mit der Umsatzsteuer 2020/2021
Die Befristung der Umsatzsteuersätze mit 16 Prozent und 5 Prozent lief zum Jahresende 2020 aus. Seit 01.01.2021 gelten wieder die Sätze 19 Prozent bzw. 7 Prozent.
Besondere Regelungen für Voraus- und Anzahlungsrechnungen
Hier gilt: entscheidend ist die Periode der Vereinnahmung
Falls die Lieferung oder Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann vor dem 01.01.2021 eine Anzahlungs- oder Vorauszahlungs- Rechnung mit den höheren Steuersätzen – also 19 Prozent oder 7 Prozent – ausgestellt werden und der Rechnungsempfänger den Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.
Falls eine Vorauszahlungs- Anzahlungs- Rechnung zwar vor dem 01.01.2021 gestellt wird, aber die Zahlung erst nach dem 31.12.2020 erfolgt, gelten die höheren Steuersätze von 19 Prozent oder 7 Prozent, selbst wenn in der Rechnung noch die geringeren Steuersätze von 16 Prozent oder 5 Prozent ausweisen.
Sonder- und Ausgleichzahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
Der Umsatzsteuersatz von Sonder- und Ausgleichzahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Hauptleistung; unabhängig davon, ob sie der Haupt- oder Nebenleistung zuzurechnen sind.
Die Sonder- und Ausgleichszahlung ist der jeweiligen Hauptleistung grundsätzlich zeitanteilig zuzuordnen, falls die Hauptleistungen sich über Zeiträume erstrecken, in denen die Stichtage 01.07.2020 oder 31.12.2020 fallen. Es sind aber auch andere Methoden der Aufteilung zulässig, sofern sie als sachgerecht gelten.
Gewährung von Jahresboni
In Fällen der Gewährung von Jahresboni gibt es Vereinfachung für die Unternehmer. Sie können bei der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UstG das Verhältnis zwischen mit dem allgemeinen (19 Prozent bzw. 16 Prozent) und ermäßigten Steuersatz (7 Prozent bzw. 5 Prozent) versteuerten Umsätzen ermitteln. Entsprechend dieses Verhältnisses dürfen sie bei der Berichtigung von einem Satz von jeweils 19 Prozent oder 7 Prozent ausgehen.
Umsätze mit den ermäßigten Steuersätzen
Hat ein Unternehmen nur Umsätze mit den ermäßigten Steuersätzen (7 Prozent bzw. 5 Prozent) versteuert, kann bei der Steuerberichtigung vereinfachend der Steuersatz von 7 Prozent verwendet werden.
Dauerleistungen Beim Begriff der Dauerleistungen stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass dazu keine wiederkehrenden Leistungen, die nur zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen (z. B. einmal jährlich) erbracht werden, zählen. Selbst wenn sie zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis dargestellt werden. Der Steuersatz richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt jeder einzelnen Leistungserbringung. Es gibt hier keine Vereinfachung oder Pauschalisierung über die Periode.
Branchenbezogene Vereinfachungen
Darüber hinaus gibt es noch weitere – überwiegend branchenspezifische – Vereinfachungen, wie für das Restaurant- und Gastgewerbe, Pharmaindustrie, Insolvenzverwaltung, Gerüstbauhandwerker, sowie Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Informationen hierzu finden Sie bei den jeweiligen Verbänden.
Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz
Was über die genannten Themen hinaus noch im Jahressteuergesetz enthalten ist finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen. Jahressteuergesetz 2020
Hinweis für Kunden des Diamant Rechnungswesen+Controlling
Ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2021 gilt ein neues Umsatzsteuer-Formular, das sich von dem vorherigen unterscheidet. Die meisten Änderungen im neuen Formular betreffen die im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes vorgenommene temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1.7.2020 – 31.12.2020. Dazu steht ein PDF-Dokument als Download mit den wichtigsten Änderungen im Kundenforum zur Verfügung.