Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung
Durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer erhöht sich das Arbeitsaufkommen in der Buchhaltung deutlich, auch über den kommenden Jahreswechsel hinaus. Was bedeutet die Erhöhung für die Buchhaltung?
Erweiterung des Systems um neue Steuerschlüssel
- Schnittstellenanpassung von vor- und nachgelagerten Systemen ggf. gemeinsam mit Ihren Softwarepartnern
- Überprüfung und Anpassung von aktuell laufenden Dauerschuldverhältnissen und Anzahlungsketten
- Vorbereitungen treffen für die steuerliche Meldung
Auswirkungen der Anpassungen zum Jahreswechsel 2020/2021
Die Befristung der Umsatzsteuersätze mit 16% und 5% wird nicht über den 31.12.2020 verlängert, die Sätze werden wieder auf 19% bzw. 7% ab dem 01.01.2020 steigen. Das bedeutet, dass bei Lieferungen und Leistungen und Rechnungstellung um den Stichtag 31.12.2020 besonders darauf zu achten ist, in welcher Periode die Vor- bzw. Umsatzsteuer entsteht und welchen Steuersatz zu buchen ist. Eine besondere Herausforderung ist die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020. Um den verwaltungstechnischen Mehraufwand und der wirtschaftlichen Belastung der Unternehmen ein wenig gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Finanzen einige Vereinfachungen bekannt gegeben, die im Folgenden erläutert werden.
Besondere Regelungen für Voraus- und Anzahlungsrechnungen
Hier gilt: entscheidend ist die Periode der Vereinnahmung
- Falls die Lieferung oder Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann vor dem 01.01.2021 eine Anzahlungs- oder Vorauszahlungs- Rechnung mit den höheren Steuersätzen – also 19 % oder 7% – ausgestellt werden und der Rechnungsempfänger den Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.
- Falls eine Vorauszahlungs- Anzahlungs- Rechnung zwar vor dem 01.01.2021 gestellt wird, aber die Zahlung erst nach dem 31.12.2020 erfolgt, gelten die höheren Steuersätze von 19% oder 7%, selbst wenn in der Rechnung noch die geringeren Steuersätze von 16% oder 5% ausweisen.
Sonder- und Ausgleichzahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
- Der Umsatzsteuersatz von Sonder- und Ausgleichzahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Hauptleistung; unabhängig davon, ob sie der Haupt- oder Nebenleistung zuzurechnen sind.
- Die Sonder- und Ausgleichszahlung ist der jeweiligen Hauptleistung grundsätzlich zeitanteilig zuzuordnen, falls die Hauptleistungen sich über Zeiträume erstrecken, in denen die Stichtage 01.07.2020 oder 31.12.2020 fallen. Es sind aber auch andere Methoden der Aufteilung zulässig, sofern sie als sachgerecht gelten.
Gewährung von Jahresboni
In Fällen der Gewährung von Jahresboni gibt es Vereinfachung für die Unternehmer. Sie können bei der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UstG das Verhältnis zwischen mit dem allgemeinen (19% bzw. 16%) und ermäßigten Steuersatz (7% bzw. 5%) versteuerten Umsätzen ermitteln. Entsprechend dieses Verhältnisses dürfen sie bei der Berichtigung von einem Satz von jeweils 19% oder 7% ausgehen.
Umsätze mit den ermäßigten Steuersätzen
Hat ein Unternehmen nur Umsätze mit den ermäßigten Steuersätzen (7% bzw. 5%) versteuert, kann bei der Steuerberichtigung vereinfachend der Steuersatz von 7% verwendet werden.
Dauerleistungen Beim Begriff der Dauerleistungen stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass dazu keine wiederkehrenden Leistungen, die nur zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen (z. B. einmal jährlich) erbracht werden, zählen. Selbst wenn sie zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis dargestellt werden. Der Steuersatz richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt jeder einzelnen Leistungserbringung. Es gibt hier keine Vereinfachung oder Pauschalisierung über die Periode.
Branchenbezogene Vereinfachungen
Darüber hinaus gibt es noch weitere – überwiegend branchenspezifische – Vereinfachungen, wie für das Restaurant- und Gastgewerbe, Pharmaindustrie, Insolvenzverwaltung, Gerüstbauhandwerker, sowie Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Informationen hierzu finden Sie bei den jeweiligen Verbänden.