Wie wirkt sich die Hilfe auf die Buchhaltung aus?
Der Krieg in der Ukraine beherrscht seit Mitte Februar die Themen in den Medien. Er bewegt, macht fassungs- und sprachlos. Viele Privatleute, aber auch Unternehmen wollen helfen – mit Sachspenden oder mit Geld. Doch wie wirkt sich diese Hilfe für Unternehmen hinsichtlich der Buchhaltung aus und was gibt es zu beachten?
Kriegsgeschädigte auf vielfältige Weise unterstützen
Unternehmen, die den Menschen in der Ukraine helfen wollen, können dies auf vielfältige Weise machen.
- Spende des Arbeitslohns: Mitarbeiter eines Unternehmens haben etwa die Möglichkeit, auf einen Teil ihres Gehaltes zu verzichten. Dieses Geld wird durch den Arbeitgeber auf das Spendenkonto einer gemeinnützigen Organisation eingezahlt. Dabei unterliegt dieses Geld nicht der Lohnsteuer.
- Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er auf den Lohn verzichtet. Zudem muss das Unternehmen als Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren. Auch im Lohnkonto muss der Vorgang zwingend aufgezeichnet werden.
- Unterstützung durch Schenkungen: Entscheidet sich ein Unternehmen zur Schenkung, sollte genau geprüft werden, ob eine Befreiung von der Schenkungssteuer möglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Schenkung an eine gemeinnützige Körperschaft erfolgt, die ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgt und die Schenkung lediglich für diese Zwecke verwendet wird.
- Bereitstellung von Sachspenden: Stellen Unternehmen etwa Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben zur Verfügung, etwa, indem sie Güter an Hilfsorganisationen spenden, ist auch hier ein Vorsteuerabzug möglich. Der Umsatzsteuer unterliegen die unentgeltlichen Wertabgaben nicht.
Sponsoring als Betriebsausgabe
Aufwendungen eines Unternehmens für Menschen, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend machen. Wichtig ist, dass das Unternehmen als Sponsor wirtschaftliche Vorteile anstrebt, indem es etwa sein unternehmerisches Ansehen erhöhen möchte. Eine gute Möglichkeit hierzu bietet beispielsweise die öffentliche Berichterstattung über geleistete Aktionen – frei nach dem Motto: Tue Gutes und rede darüber.
Spendennachweise: Sauber dokumentieren, einfach nachweisen
Um die finanzielle Unterstützung steuerlich geltend machen zu können, benötigen Unternehmen in der Regel einen Spendennachweis. Mit dem Erlass des Bundesfinanzministeriums, der Mitte März 2022 veröffentlicht wurde (Link) , ist es hier zu einer Vereinfachung der Nachweispflicht für Spenden gekommen. Dieser vereinfachte Spendennachweis gilt, wenn Zuwendungen auf ein Sonderkonto zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten fließen, das von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen und von anerkannten Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden ist.
Eine Spendenquittung ist nicht erforderlich. Als Nachweis gilt etwa der Kontoauszug, auf dem der Spendenbetrag ausgewiesen ist, oder der Bareinzahlungsbeleg. Auch, wenn Spenden an Dritte gezahlt wurden, gilt dies – vorausgesetzt, die Spender werden dokumentiert und das Geld wird an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie inländische öffentliche Dienststellen sowie steuerbefreite Körperschaften gegeben.
Umsatzsteuer – ja oder nein?
Doch wie sieht es aus, wenn Unternehmen Personal zur Verfügung stellt, das Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt?
Hier erfolgt die entgeltliche Zurverfügungstellung umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel Räume oder Sachmittel entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Werden Personal, Räume oder Sachmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, etwa, indem Einrichtungen für Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, unterstützt werden, unterliegt die unentgeltliche Wertabgabe keiner Umsatzbesteuerung. Vorsteuern können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch geltend gemacht werden. Etwa dann, wenn das Unternehmen schon zum Zeitpunkt des Bezuges etwa von Sachmitteln wusste, dass er sie unentgeltlich für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen wird.
Kommt es zu einer Nutzungsänderung von Räumlichkeiten, etwa, indem Räumlichkeiten an Flüchtlinge als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Die Vorsteuer muss in diesem Fall nicht korrigiert werden. Wichtig hierfür ist, dass es aufgrund des Krieges in der Ukraine und der Bewältigung der Kriegsfolgen zu dieser Nutzungsänderung gekommen ist.