Das galt steuerrechtlich bisher für Online-Shops
Bisher gab es für den Bereich Dienstleistungen den MOSS – den Mini One Stop Shop. Ein Sonderverfahren, dass inländischen Anbietern von elektronischen Dienstleistungen ermöglicht, ihre Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Nach MOSS kommen OOS und IOOS
Das OSS gilt für Fernverkäufe im B2C-Geschäft für Unternehmen in der EU, also für innergemeinschaftlichen Versandhandel. In diesen Fällen müssen die Webshop-Betreiber nicht mehr Umsatzsteuermeldungen in den Ländern der privaten Endkunden vornehmen, sondern in ihrem Heimatland vornehmen. Das gilt ab 01.07.2021 für die dann EU-weit einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro. Vorher gelten in den Mitgliedsstaaten noch unterschiedliche Lieferschwellen. Die Verrechnung erfolgt künftig zentral über OSS.
Für nicht in der EU ansässige Unternehmen, z. B. in der Schweiz, gilt IOSS (Import-One-Stop-Shops) für Versand von Gegenständen bis zu 150 Euro an Privatkunden in der EU.
Was bringt das neue Verfahren?
Die kommenden Sonderregelungen versprechen eine teilweise Vereinfachung des grenzüberschreitenden Onlinehandels. Davon profitieren vor allem die Unternehmen, die hohe Umsätze über ihren Webshop mit Privatkunden generieren.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Im Jahressteuergesetz 2020 heißt es, dass die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Juli 2021 umgesetzt wird. Die „Teilnahme am OSS“ durch den Unternehmer ist freiwillig. Der Besteuerungszeitraum entspricht einem Kalendervierteljahr. Für diejenigen, die das Wahlrecht zur Teilnahme an dem neuen Verfahren in Anspruch nehmen möchten, besteht die Möglichkeit, die elektronische Meldung über das BZStOnline-Portal oder das Elster-Online-Portal vorzunehmen.
Mehr Informationen zur Teilnahme an dem OSS erhalten Sie über das Bundeszentral für Steuern. Im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater.