Steuerlichen Neuregelungen für 2023 – Welche Entlastungen im nächsten Jahr auf Unternehmen zukommen

Corona-Pandemie, steigende Energiepreise, Inflation: Die Zeiten für den deutschen Mittelstand sind herausfordernd. Die Bundesregierung hat deswegen Steuererleichterungen für 2023 auf den Weg gebracht. Die Änderungen sollen mit Jahreswechsel in Kraft treten. Und Betriebe und Mitarbeiter gleichermaßen entlasten.

Steuererleichterungen für 2023

Bürger und Unternehmen ächzen unter steigenden Preisen für Strom und Gas. Für viele Betriebe mittlerweile Geschäftsgefahr Nummer eins. Deswegen hat die Bundesregierung das dritte Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Es wird 48 Millionen steuerpflichtige Bürger und Unternehmen entlasten – um 65 Milliarden Euro. Eine deutliche Steigerung im Vergleich zu den ersten beiden Paketen. Sie hatten ein Gesamtvolumen von rund 30 Milliarden Euro. Umsetzung finden die neuen Maßnahmen für 2023 in mehreren Gesetzen: unter anderem im Inflationsausgleichsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2022

Inflationsausgleichgesetz: Neue Regelungen der Einkommenssteuer entlasten Unternehmen und Bürger

Im Rahmen des Inflationsausgleichgesetzes treten Steuererleichterungen ab Januar 2023 in Kraft. Eine wichtige Neuerung betrifft die Einkommenssteuer. Hier gleicht die Bundesregierung die Effekte der kalten Progression mit angepassten Steuersätzen aus. 

  • So steigt der Grundfreibetrag – also das Einkommen, auf das es keine Steuer zu zahlen gilt – um 561 Euro auf 10.908 Euro. 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
 
  • Auch der Spitzensteuersatz verändert sich. Er war bislang ab einem Jahreseinkommen ab 58.597 Euro fällig. 2023 verschiebt sich die Grenze um 4.213 Euro auf 62.810 Euro. 2024 schließlich auf 66.761 Euro.
 
  • Zudem steigen die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag. Die Grenze lag 2022 bei 16.956 Euro. 2023 steigt sie auf 18.130 Euro. Bei Zusammenveranlagung beträgt sie zukünftig 36.260 Euro (2022: 33.912 Euro).
 
  • Die Grenze für die Reichensteuer von 45 Prozent bleibt hingegen unberührt. Sie greift nach wie vor ab einem Jahreseinkommen von 277.826 Euro. 

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets hat die Politik zudem Maßnahmen auf den Weg gebracht, die direkt steigenden Energiepreisen entgegenwirken. So hat die Bundesregierung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) den Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert. Bedeutet: Betriebe erhalten für die Energie- und Stromverbräuche eines Jahres bis zu 90 Prozent der Steuer auf Heizstoffe und Strom zurück. Die Steuerbegünstigung soll rund 9.000 energieintensive Unternehmen mit 1,7 Milliarden Euro entlasten. Voraussetzung: Die Betriebe betreiben ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. 2023 soll es allerdings keinen konkreten Zielwert bezüglich der Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes geben. 

 

Strompreisbremse und Gaspreisbremse sollen Industrie und Mittelstand heil durch die Krise bringen

Profitieren sollen kleine Unternehmen und private Verbraucher 2023 außerdem von einer Strompreisbremse. So deckelt die Politik den Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Allerdings nur für einen Basisbedarf von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs, in der Regel gemessen am Vorjahr. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent – für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Für Verbräuche oberhalb dieser Grenzen müssen Bürger und Unternehmen den regulären Marktpreis zahlen. Die Strompreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023. Darüber hinaus wird die Politik auch den Anstieg der Netzentgelte, ein Bestandteil der Stromkosten, im deutschen Stromnetz dämpfen. Die Bundesregierung wird die Übertragungsnetzgelte 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau von 2022 stabilisieren. 

Eine ähnliche Regulierung richtet Deutschland auch für Gaspreise ein – die Gaspreisbremse. Privatpersonen, Industrie und Mittelstand können demnach eine Basisversorgung zu günstigen Preisen nutzen, um heil durch die Krise zu kommen. Für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt der Gaspreisdeckel bei 12 Cent pro kWh. Der Deckel für Fernwärme bei 9,5 Cent pro kWh. Diese Grenzen gelten für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Der Gaspreisdeckel greift ab dem 1. März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023. Genau wie bei der Strompreisbremse müssen Privatverbraucher und KMU für den restlichen Verbrauch den regulären Marktpreis zahlen. Bis Ende März 2024 bleibt zudem der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz von 19 auf sieben Prozent reduziert. 

Erhöhung des CO2-Preises ausgesetzt, Kurzarbeitergeld verlängert

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets hat sich die Bundesregierung folgende weitere Maßnahmen beschlossen: 

Die geplante Erhöhung des CO2-Preises zum 1. Januar 2023 ist verschoben. Aktuell müssen Unternehmen pro Tonne CO2 30 Euro zahlen. Die nächste Steigerung um fünf Euro wird nun erst 2024 stattfinden. 2024 wird der CO2-Preis also 35 Euro pro Tonne betragen, 2025 dann 45 Euro. 

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sind bis Ende Juni 2023 verlängert. Die Unterstützung sichert Betrieben wertvolle Arbeitskräfte, auch wenn diese vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Sie übernimmt einen Teil der Kosten des Entgelts für die Beschäftigten. Für die Beantragung wird es weiterhin ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter von Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen zudem keine Minusstunden aufbauen, bevor sie Kurzarbeitergeld beziehen dürfen.

In der Gastronomie beträgt die Umsatzsteuer bis Ende 2023 sieben statt 19 Prozent. Von dieser Senkung sollen nicht nur Restaurants profitieren, sondern auch Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel sowie Bäckereien und Metzgereien. Ausgenommen von der Steuersenkung sind allerdings weiterhin Getränke. 

Jahressteuergesetz 2022: Änderungen bei Midi-Jobs, Homeoffice-Pauschale und Arbeitnehmerpauschvertrag

Einen anderen Teil der Maßnahmen des dritten Entlastungspakets setzt die Bundesregierung über das sogenannte Jahressteuergesetz 2022 um. 

  • Die Einkommensgrenze der Midi-Jobs steigt. Früher waren dies Beschäftigungen, in denen Arbeitnehmer zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro verdienten. In diesem Lohnbereich zahlen Angestellte weniger Beiträge für Sozialversicherungen. Diese Höchstgrenze hat die Politik im Oktober 2022 auf 1.600 Euro angehoben. Ab Januar 2023 liegt die Höchstgrenze bei monatlich 2.000 Euro. Das wird Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um 1,3 Milliarden Euro pro Jahr entlasten.
 
  • Anhebung der Homeoffice-Pauschale. Arbeiten Steuerpflichtige zuhause, können sie dauerhaft für jeden Kalendertag sechs Euro geltend machen. Ab 2023 maximal 1.260 Euro statt bisher 600 Euro. Somit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bislang waren es fünf Euro für maximal 120 Tage. Arbeitnehmer profitieren von der Pauschale auch dann, wenn sie kein häusliches Arbeitszimmer haben.
 
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschvertrags. Sogenannte Werbekosten – also Kosten wie Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen – konnten Arbeitnehmer bislang bis zu einem Betrag von 1.200 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen. Im Zuge des dritten Entlastungspakets werden es 1.230 Euro.
 
  • Anhebung des Sparer-Pauschbetrags. Einkommen aus Kapitalvermögen sind bis zum sogenannten Sparerfreibetrag steuerfrei. Seit der Einführung im Jahr 2009 lag der Sparer-Pauschbetrag für Ledige bei 801 Euro. Bei Verheirateten mit Zusammenveranlagung bei 1.602 Euro. 2023 steigt der Betrag dann auf 1.000 bzw. 2.000 Euro.
 
  • Neue Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsbau. Vermieter haben zukünftig die Möglichkeit, neu gebaute Mietwohnungen schneller abzuschreiben. Die Bundesregierung hebt die Abschreibung im Juli 2023 von 2 auf 3 % an.
 
  • Der Kinderfreibetrag steigt. Bei der Besteuerung der Eltern ist das Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt. Der Betrag ist rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Am 1. Januar 2024 steigt der Kinderfreibetrag dann um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
 
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt. Alleinerziehende erhalten seit 2020 einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro. 2023 steigt der Betrag auf 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro.
 
  • Rentenbeträge sind steuerlich zukünftig berücksichtigt. Beitrage zur Rentenversicherung werden ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein. Mit diesem Schritt möchte die Politik die Doppelbesteuerung von Renten vermeiden.
 
  • Die Investition in Photovoltaik-Anlagen wird günstiger. Die Anschaffung wird ohne Mehrwertsteuer möglich sein. Betreiber kleiner Anlagen sind zudem von der Einkommenssteuer befreit.

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Marco Maritschnigg
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