Übernahme von Gas-Abschlag im Dezember fix
Für steigende Energiekosten werden nicht nur Bürgerinnen und Bürger durch eine Einmalzahlung im Dezember entlastet. Auch Unternehmen bzw. Organisationen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen werden entlastet. Der Bundesrat hat den Weg für die milliardenschwere einmalige Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden freigemacht (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).
Das Gesetz sieht eine Übernahme der Abschlagszahlung von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs im Dezember vor. Die Soforthilfe ist als Überbrückung gedacht, bis die Gaspreisbremse wirkt, was im kommenden März der Fall sein soll. Die Zahlung wird bei Direktverträgen mit Versorgern bereits im Dezember gutgeschrieben. Läuft die Abrechnung der Heizkosten über die Verwaltung, wird die Hilfe bei der nächsten Jahresabrechnung abgezogen.
Wer profitiert vom Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz?
Vorgesehen ist, dass sogenannte Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden. Das gilt zum Beispiel für Alleineigentümer eines einzelnen Hauses, die einen direkten Gasliefervertrag mit einem Versorger haben, aber auch für kleine und mittlere Firmen.
Die einmalige Entlastungszahlung erhalten Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Unter anderem Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen erhalten die Soforthilfe ebenfalls und auch dann, wenn ihr Verbrauch höher als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist. Krankenhäuser sind von dieser Regelung ausgenommen.
Was soziale Einrichtungen über die Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse wissen müssen
Die Bundespolitik hat mit Blick auf rasant steigende Energiekosten eine Direkterstattung über einen so genannten Energie-Hilfsfonds am 16.12.2022 beschlossen. Danach werden Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Oktober 2022 bis 30. April 2024 mit 8 Milliarden Euro unterstützt, um Insolvenzen zu vermeiden. Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften gilt zusätzlich zur „Soforthilfe“.
Für die „Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom“ soll das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Umsetzung antwortlich sein. Im Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgt mithilfe der Pflegekassen für die Pflegeeinrichtungen die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Einrichtungen (für Krankenhäuser sind die Länder zuständig).
Soziale Dienstleister des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe
Soziale Dienstleister des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe erhalten eine Auszahlung eines einmaligen Energiekosten-Zuschusses auf Basis der Energiekosten Jahr 2022. Die Rehabilitationsträger zahlen den sozialen Dienstleistern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom, die im Jahr 2022 entstanden sind (Härtefallregelung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB IX).
Für das Jahr 2023 soll keine zusätzliche Entlastung erfolgen, da die Anpassungen der Vergütungen durch die Rehabilitationsträger zusammen mit der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse die höheren Erdgas-, Wärme und Stromkosten ausreichend berücksichtigen.
Pflegeeinrichtungen: Direkterstattung von Energie-Mehrkosten analog zum Pflegeschutzschirm
In der ersten Phase im Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 soll für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen des neuen § 154 SGB XI eine Direkterstattung von Energie-Mehrkosten analog zum Pflegeschutzschirm erfolgen. Nachgewiesene Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen werden übernommen. Erstattungsfähig ist die Differenz zwischen den abschlägigen Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 (Referenzmonat) und den jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen für Erdgas, Fernwärme und Strom. Eine Spitzabrechnung soll am jeweiligen Ende der Pflegesatzperiode erfolgen.
Ambulante Pflegeeinrichtungen sind vom Anstieg der Gas-, Fernwärme- und Strompreiskosten nicht in gleichem Umfang betroffen wie teil- und vollstationäre Einrichtungen. Deshalb werden sie in die Regelung des § 154 SGB XI nicht einbezogen. Gleichwohl gelten für sie als kleine oder mittlere Unternehmen nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 die Strom- und Gaspreisbremse sowie die Übernahme der abschlägigen Vorauszahlung für Gas- und Fernwärme im Dezember 2022.
Verbot der Doppelfinanzierung
Es gilt das Verbot der Doppelfinanzierung. Daher wird die bestehende Regelung in § 82 Absatz 5 SGB XI neu gefasst: „Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen“.
Für den jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung sind vom jeweiligen Erstattungsbetrag abzuziehen. Dies betrifft unter anderem die für Dezember 2022 vorgesehene Tragung aller abschlägigen Vorauszahlungen durch den Bund (Soforthilfe). Diese wird im Verfahren sowie bei der betreffenden Spitzabrechnung automatisch berücksichtigt.
Sollten durch Inanspruchnahme der Sonderkündigungsregelungen gemäß § 85 Abs. 7 SGB XI bereits Kostensteigerungen auf die Bewohner umgelegt worden sein, müssen diese Kosten bei der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI aufgrund der Doppelfinanzierung durch eine Ergänzungsvereinbarung oder über andere Maßnahmen wieder von der Pflegeeinrichtung ausgeglichen werden. Dementsprechend hat eine Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI zur Folge, dass die Bewohner über eine Anpassung der Pflegesätze wieder entlastet müssen.
Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023
In einer zweiten Phase kommt ab März 2023 bis 30. April 2024 die Gas- und Wärmepreisbremse hinzu. Die Differenz für Gaskosten (und andere Energieträger) werden nach dem oben genannten Verfahren zur Umsetzung der Förderleistungen ausgeglichen. Die Mehrkosten durch Differenz zwischen Gaspreis Frühjahr 2022 zu 12 ct/kWh ab März 2023 sowie zu nicht gedeckelten 20% Gasverbrauchs werden erstattet.
Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen
Nachzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ergeben, können die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend machen.
Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den genannten Zeitraum ergeben, sind an die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrechnungen der Versorger haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Bei Nichtvorliegen der für den finalen Zeitraum notwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August 2024 ist auf Nachzahlungen und Rückzahlungen zu verzichten.
Nachweisführung
Der Nachweis der gemachten Angaben hat durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere zum Zahlungsverfahren fest.
Pflicht zur Inanspruchnahme Energieberatung
Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach § 154 Absatz 1 SGB XI erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen.
Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflegekassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu übermitteln.
Wird der Nachweis bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt.
Krankenhäuser erhalten individuelle Erstattungsbeträge
Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge für folgende Zeiträume getrennt:
- Oktober 2022 bis Dezember 2022,
- Januar 2023 bis Dezember 2023 und
- Januar 2024 bis April 2024.
Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022
Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022, indem sie von ihren auf die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 entfallenden Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom die Summe abziehen, die dem dreifachen Betrag der für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom entspricht, abziehen. Bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge ist der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b KHG das Jahr 2022 abzuziehen.
Soweit Kosten von Einrichtungen des Krankenhauses enthalten sind, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, sind diese herauszurechnen.
Ist der sich aus der Berechnung ergebende Differenzbetrag größer als null, übermitteln die Krankenhäuser den Differenzbetrag an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse und weisen gegenüber dieser Landesbehörde oder Krankenkasse durch Vorlage der entsprechenden Abrechnungen die Höhe der Bezugskosten nach.
Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2023
Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des individuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2023. Hierfür ziehen sie von den voraussichtlich entfallenden Kosten für den Bezug von Erdgas, Fernwärme und Strom die Summe ab, welche dem zwölffachen Betrag der für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge entspricht.
Bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge ist der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b KHG das Jahr 2023 abzuziehen. Das Ergebnis ist um den Teil eines sich aus den Jahresrechnungen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom für das Jahr 2022 ergebenden Nachzahlungsbetrags erhöhen oder eines sich ergebenden Rückzahlungsbetrags verringern, der auf die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 entfällt.
Zeitraum Januar 2024 bis April 2024
Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024, indem sie von den auf die Monate Januar 2024 bis April 2024 voraussichtlich entfallenden Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom die Summe abziehen, die dem vierfachen Betrag der für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für
leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom entspricht. Von dem Ergebnis nach Nummer 1 den Wert nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 abziehen und Bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge ist der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b KHG das Jahr 2024 abzuziehen. Das Ergebnis ist um den Teil eines sich aus den Jahresrechnungen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom für das Jahr 2023 ergebenden Nachzahlungsbetrags erhöhen oder eines sich ergebenden Rückzahlungsbetrags verringern, der auf die Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 entfällt.
Fazit
Dem Gesetzgeber ist mit dem Energiekosten-Schutzschirm ein weitere ausgefeiltes Präzionsmeisterwerk deutscher Bürokunst gelungen.
Mit der Soforthilfe werden über Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG werden auch zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme entlastet. Für dies Einrichtungen entfällt die Abschlagszahlung für den Dezember 2022 für Erdgas und Wärme. Ausgenommen sind von dieser Entlastung zugelassene Krankenhäuser.
Durch die Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse werden im Rahmen des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zusätzliche Ausgleichsmechanismen zur „Soforthilfe“ in Bezug auf den Energiekostenbereich geschaffen. Die Entlastungen im Rahmen der Soforthilfe sind hierbei zu berücksichtigen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben in einer Differenzbetrachtung im Abgleich mit dem Referenzmonat März 2022 ihre Erstattungsbeträge zu ermitteln.
Soziale Dienstleister des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe erhalten eine Auszahlung eines einmaligen Energiekosten-Zuschusses auf Basis der Energiekosten der sozialen Dienstleister im Jahr 2022. Für das Jahr 2023 soll keine zusätzliche Entlastung erfolgen, da die Anpassungen der Vergütungen durch die Rehabilitationsträger zusammen mit der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse die höheren Erdgas-, Wärme und Stromkosten ausreichend berücksichtigen.
Bilanziell ist in Bezug auf den Jahresabschluss 2022 zu prüfen, inwiefern sich aus den vorstehenden Regelungen Abgrenzungsbedarf im Hinblick auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 ergibt. Wenn sich aufgrund entsprechender Laufzeiten noch keine Energiekostenpreissteigerungen in 2022 ergeben haben sollten, ist zu beurteilen, ob eine Passivierung in Bezug auf die Soforthilfe (Entfall Abschlagszahlung im Dezember 2022) zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen auch in den Blick zu nehmen, ob und in welchem Energiekostensteigerungen bereits in den aktuellen Vergütungsvereinbarungen berücksichtigt worden sind.